Pflegeelternschule Baden-Württemberg e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


§1.1 Der Verein trägt den Namen: Pflegeelternschule Baden-Württemberg e.V.
§1.2 Er hat seinen Sitz in Stuttgart.
§1.3 Er ist in das Vereinsregister Stuttgart eingetragen
§1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§2 Zweck und Ziel


§2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts„steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
§2.2 Ziele und Zielgruppen:
Der Verein setzt sich für das Wohl von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien ein
und stärkt die Pflegefamilien in ihrem Erziehungsauftrag. Er strebt eine Verbesserung des
Pflegekinderwesens im Sinne des Sozialgesetzbuches VIII– Kinder- und
Jugendhilfegesetz– an. Dazu bietet er Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie
unterstützende Beratung an.
Zielgruppen sind Pflegefamilien, Fachkräfte in der Jugendhilfe und sonstige Interessierte.
§2.3 In der Pflegeelternschule Baden-Württemberg e.V. arbeiten Personen aus Elterninitiativen
und Pflegeelternvereinen, aus Jugendämtern und Trägern der freien Jugendhilfe mit
Erfahrung im Pflegekinderwesen sowie in der Jugendhilfe erfahrene Fachkräfte und
Fachdozenten von Hochschulen kooperativ zusammen.




§3 Finanzierung, Verwendung


§3.1

Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden aufgebracht
durch
a)       Beiträge
b)       Zuwendungen
c)       Zuschüsse
d)       Spenden

§3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§3.3 Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3.4 Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins.
§3.5 Der Verein kann eine/n Geschäftsführer/in anstellen. Der/die Geschäftsführer/in darf nicht
Mitglied im Vorstand sein.
§3.6 Gemäß Beschluss des Vorstandes erhalten Referenten für ihre Tätigkeit Honorare.




§4 Mitgliedschaft


§4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins unterstützt.
§4.2

Der Mitgliedsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten:
1.       von Einzelpersonen
2.       von Vereinen zusammen mit der Satzung

§4.3 Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand schriftlich bestätigt.
§4.4 Ist der Vorstand im Zweifel bezüglich der Aufnahme eines neuen Mitgliedes, so legt er
den Aufnahmeantrag der folgenden Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet zu
Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit.




§5 Beendigung der Mitgliedschaft


§5.1 Die Kündigung bzw. der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche
Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende.
§5.2 Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Interessen des Vereins und bei
Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz dreimaliger Mahnung kann der Ausschluss durch
die Mitgliederversammlung erfolgen.
Das Mitglied wird vorher schriftlich informiert. Es hat das Recht auf Anhörung in der
Mitgliederversammlung.




§6 Mitgliedsbeiträge


§6.1 Der jährliche Mitgliedsbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Beide Beträge sind bei der Aufnahme zu bezahlen,
spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Mitgliedsbestätigung.
§6.2 Der Jahresbeitrag bezieht sich auf das Kalenderjahr und ist jeweils bis 31.März
unaufgefordert zu zahlen.
§6.3 Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand in Einzelfällen Nachlass für einen
bestimmten Zeitraum gewähren.




§7 Organe des Vereins



a)       Mitgliederversammlung
b)       Vorstand
c)       Fachgremium




§8 Mitgliederversammlung


§8.1 Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
§8.2 Der Termin der Jahresversammlung wird von den Teilnehmern der
Mitgliederversammlung beschlossen. Anträge zur Satzungsänderung müssen sechs
Wochen vor dem Termin dem Vorstand vorliegen.
§8.3 Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n unter
Wahrung einer 14-tgigen Frist. Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn der
Sitzung über die Tagesordnung. Anträge werden hierbei berücksichtigt.
§8.4

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder:
   1.    Beschlussfassung der Tagesordnung und Annahme des Protokolls der letzten
          Mitgliederversammlung
   2.    Entgegennahme des Geschäftsberichtes (Tätigkeit- und Kassenbericht)
   3.    Entlastung des Vorstandes
   4.    Wahl der Vorstandsmitglieder
   5.    Wahl von 2 Kassenprüfern
   6.    Beschlussfassung über den Haushaltsplan
   7.    Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge


b) mit ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder:
   1.    Beschlussfassung über Satzungsänderung
   2.    Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

§8.5 Die Beschlüsse werden protokolliert.
Gemäß § 58 Ziff. 4 BGB werden die Protokolle unterschrieben vom/von der
Schriftführer/in, Leiter/in der Mitgliederversammlung und 1. Vorsitzenden,
vertretungsweise 2. Vorsitzenden.
§8.6 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 15% der Mitglieder
dies verlangen oder der Vorstand dies für notwendig erachtet.
§8.7 Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die das Registergericht und/oder das
Finanzamt aus formalen Gründen verlangt, selbständig vorzunehmen. Die
Mitgliederversammlung wird darüber informiert.



§9 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung



§9.1 Folgende Mitglieder können das Stimmrecht wahrnehmen:
   1.    Mitglieder mit je einer Stimme. Schriftliche Stimmdelegation ist möglich. Jede
          Person kann maximal drei Stimmen haben.
   2.    Jeder eingetragene Verein mit 2 Stimmen bei Vorlage einer
          Delegiertenbescheinigung
§9.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder mindestens 7 Stimmen abgeben können.




§10 Vorstand


§10.1

Er besteht aus:
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
Kassenwart/in
Schriftführer/in
mindestens einem/r Beisitzer/in

§10.2 Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen auf 2 Jahre
gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§10.3 1. und 2. Vorsitzende/r vertreten den Verein gemäß § 26 BGB nach außen je einzeln. Im
Innenverhältnis ist die/der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn die/der 1.
Vorsitzende verhindert ist.
§10.4 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3
seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren.
§10.5 Aufgaben des Vorstandes:
   a) die/der Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung ein
   b) er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch
   c) er führt die Geschäfte des Vereins oder betraut damit eine/n Geschäftsführer/in
   d) er stellt das Personal ein und beschließt über die Höhe der Entlohnung
   e) er kann das Fachgremium einberufen
   f) er verteilt die Aufgaben unter sich und/oder delegiert an das Fachgremium
   g) er beschließt über die Anträge/Vorlagen des Fachgremiums
   h) er bestätigt die Zusammensetzung des Fachgremiums lt. Vorschlag
   i) er gibt sich eine Geschäftsordnung
   k) er benennt einen Schlichtungsausschuss




§11 Fachgremium


§11.1

Das Fachgremium soll sich zusammensetzen aus:
   a)Pflegeeltern
   b)Fachkräften aus der öffentlichen und freien Jugendhilfe
   c)Fachkräfte aus Bereichen, die für das Pflegekinderwesen von besonderer Bedeutung
     sind
   d)Fachkräften der Hochschulen
   e)Fachkräften aus Organisationen der Jugendhilfe mit Bezug zum Pflegekinderwesen


Beim Ausscheiden eines Mitgliedes schlägt das Fachgremium und der Vorstand
mehrheitlich die Neubesetzung der freien Stelle vor und reicht den Vorschlag dem
Vorstand zur Bestätigung ein. Es ist erwünscht, dass die Mitglieder des Fachgremiums
dem Verein angehören.

§11.2 Aufgaben des Fachgremiums:
Dem Fachgremium obliegt die inhaltliche Ausarbeitung des Fort- und
Weiterbildungsprogramms der Pflegeelternschule sowie die Entwicklung neuer Projekte.
Diese Vorschläge werden an den Vorstand weitergegeben.
§11.3 Das Fachgremium hat gegenüber den Angestellten des Vereins keine Weisungsbefugnis.




§12 Die Pflegeelternschule e.V. macht sich zur Aufgabe, die Bildung von

Selbsthilfeorganisationen im Pflegekinderwesen anzuregen und zu unterstützen.




§13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den PFAD für Kinder– Landesverband
Baden-Württemberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.



Der Verein wurde am 28.04.1993 in Stuttgart, Heilbronner Str. 89 gegründet.



Fassung vom 12.10.2001




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