| § 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr |
| §1.1 | Der Verein trägt den Namen: Pflegeelternschule Baden-Württemberg e.V. |
| §1.2 | Er hat seinen Sitz in Stuttgart. |
| §1.3 | Er ist in das Vereinsregister Stuttgart eingetragen |
| §1.4 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| §2 | Zweck und Ziel |
| §2.1 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. |
| §2.2 | Ziele und Zielgruppen: Der Verein setzt sich für das Wohl von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien ein und stärkt die Pflegefamilien in ihrem Erziehungsauftrag. Er strebt eine Verbesserung des Pflegekinderwesens im Sinne des Sozialgesetzbuches VIII– Kinder- und Jugendhilfegesetz– an. Dazu bietet er Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie unterstützende Beratung an. Zielgruppen sind Pflegefamilien, Fachkräfte in der Jugendhilfe und sonstige Interessierte. |
| §2.3 | In der Pflegeelternschule Baden-Württemberg e.V. arbeiten Personen aus Elterninitiativen und Pflegeelternvereinen, aus Jugendämtern und Trägern der freien Jugendhilfe mit Erfahrung im Pflegekinderwesen sowie in der Jugendhilfe erfahrene Fachkräfte und Fachdozenten von Hochschulen kooperativ zusammen. |
| §3 | Finanzierung, Verwendung |
| §3.1 |
Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden aufgebracht
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| §3.2 | Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. |
| §3.3 | Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| §3.4 | Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. |
| §3.5 | Der Verein kann eine/n Geschäftsführer/in anstellen. Der/die Geschäftsführer/in darf nicht Mitglied im Vorstand sein. |
| §3.6 | Gemäß Beschluss des Vorstandes erhalten Referenten für ihre Tätigkeit Honorare. |
| §4 | Mitgliedschaft |
| §4.1 | Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. |
| §4.2 |
Der Mitgliedsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten:
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| §4.3 | Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand schriftlich bestätigt. |
| §4.4 | Ist der Vorstand im Zweifel bezüglich der Aufnahme eines neuen Mitgliedes, so legt er den Aufnahmeantrag der folgenden Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit. |
| §5 | Beendigung der Mitgliedschaft |
| §5.1 | Die Kündigung bzw. der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende. |
| §5.2 | Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Interessen des Vereins und bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz dreimaliger Mahnung kann der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Das Mitglied wird vorher schriftlich informiert. Es hat das Recht auf Anhörung in der Mitgliederversammlung. |
| §6 | Mitgliedsbeiträge |
| §6.1 | Der jährliche Mitgliedsbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beide Beträge sind bei der Aufnahme zu bezahlen, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Mitgliedsbestätigung. |
| §6.2 | Der Jahresbeitrag bezieht sich auf das Kalenderjahr und ist jeweils bis 31.März unaufgefordert zu zahlen. |
| §6.3 | Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand in Einzelfällen Nachlass für einen bestimmten Zeitraum gewähren. |
| §7 | Organe des Vereins |
| a) Mitgliederversammlung b) Vorstand c) Fachgremium |
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| §8 | Mitgliederversammlung |
| §8.1 | Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. |
| §8.2 | Der Termin der Jahresversammlung wird von den Teilnehmern der Mitgliederversammlung beschlossen. Anträge zur Satzungsänderung müssen sechs Wochen vor dem Termin dem Vorstand vorliegen. |
| §8.3 | Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n unter Wahrung einer 14-tgigen Frist. Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung. Anträge werden hierbei berücksichtigt. |
| §8.4 |
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
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| §8.5 | Die Beschlüsse werden protokolliert. Gemäß § 58 Ziff. 4 BGB werden die Protokolle unterschrieben vom/von der Schriftführer/in, Leiter/in der Mitgliederversammlung und 1. Vorsitzenden, vertretungsweise 2. Vorsitzenden. |
| §8.6 | Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 15% der Mitglieder dies verlangen oder der Vorstand dies für notwendig erachtet. |
| §8.7 | Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die das Registergericht und/oder das Finanzamt aus formalen Gründen verlangt, selbständig vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung wird darüber informiert. |
| §9 | Stimmrecht in der Mitgliederversammlung |
| §9.1 | Folgende Mitglieder können das Stimmrecht wahrnehmen: 1. Mitglieder mit je einer Stimme. Schriftliche Stimmdelegation ist möglich. Jede Person kann maximal drei Stimmen haben. 2. Jeder eingetragene Verein mit 2 Stimmen bei Vorlage einer Delegiertenbescheinigung |
| §9.2 | Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mindestens 7 Stimmen abgeben können. |
| §10 | Vorstand |
| §10.1 |
Er besteht aus:
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| §10.2 | Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. |
| §10.3 | 1. und 2. Vorsitzende/r vertreten den Verein gemäß § 26 BGB nach außen je einzeln. Im Innenverhältnis ist die/der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn die/der 1. Vorsitzende verhindert ist. |
| §10.4 | Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren. |
| §10.5 | Aufgaben des Vorstandes: a) die/der Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung ein b) er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch c) er führt die Geschäfte des Vereins oder betraut damit eine/n Geschäftsführer/in d) er stellt das Personal ein und beschließt über die Höhe der Entlohnung e) er kann das Fachgremium einberufen f) er verteilt die Aufgaben unter sich und/oder delegiert an das Fachgremium g) er beschließt über die Anträge/Vorlagen des Fachgremiums h) er bestätigt die Zusammensetzung des Fachgremiums lt. Vorschlag i) er gibt sich eine Geschäftsordnung k) er benennt einen Schlichtungsausschuss |
| §11 | Fachgremium |
| §11.1 |
Das Fachgremium soll sich zusammensetzen aus:
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| §11.2 | Aufgaben des Fachgremiums: Dem Fachgremium obliegt die inhaltliche Ausarbeitung des Fort- und Weiterbildungsprogramms der Pflegeelternschule sowie die Entwicklung neuer Projekte. Diese Vorschläge werden an den Vorstand weitergegeben. |
| §11.3 | Das Fachgremium hat gegenüber den Angestellten des Vereins keine Weisungsbefugnis. |
| §12 | Die Pflegeelternschule e.V. macht sich zur Aufgabe, die Bildung von |
| Selbsthilfeorganisationen im Pflegekinderwesen anzuregen und zu unterstützen. | |
| §13 | Auflösung des Vereins |
| Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den PFAD für Kinder– Landesverband Baden-Württemberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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| Der Verein wurde am 28.04.1993 in Stuttgart, Heilbronner Str. 89 gegründet. | |
| Fassung vom 12.10.2001 |
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Satzung
Pflegeelternschule Baden-Württemberg e.V. • Böblinger Strasse 156 • 70199 Stuttgart • Tel.: 0711 / 6 64 57 93 • Fax: 0711 / 2 84 55 57 • info@pflegeelternschule-bawue.de


